Verkehrssicherungspflicht

Eine Verkehrssicherungspflicht bzw. Verkehrspflicht ist in Deutschland eine deliktsrechtliche Verhaltenspflicht zur Abwehr von Gefahrenquellen, deren Unterlassen zu Schadensersatzansprüchen nach den §§ 823 ff. BGB führen kann.

Bei der Baumpflege trägt üblicherweise zunächst der Grundstückseigentümer, auf dessen Grund und Boden die Bäume stehen, die Verkehrssicherungspflicht. Er ist für die potenzielle Gefahrenquelle „Baum“ primär verantwortlich. Beauftragt der Grundstückseigentümer nunmehr ein Fachunternehmen mit der Durchführung der Baumpflege, übernimmt dieses Unternehmen regelmäßig die Verkehrssicherungspflicht für die von den Bäumen ausgehenden, möglichen Gefahren. Dies geschieht entweder durch eine ausdrückliche vertragliche Vereinbarung, meist aber konkludent, das heißt stillschweigend, im Rahmen des Umfanges des Baumpflegeauftrages.

Im Rahmen der Baumpflege ist darauf zu achten, dass der Verkehrssicherungspflichtige nicht erst auf bereits erkannte Gefahrenquellen (morsche Äste etc.) reagieren muss, sondern bereits im Vorfeld zu überprüfen hat, ob überhaupt derartige Gefahrenquellen existieren.

Zu empfehlen ist die jährliche be- und unbelaubte Baumschau also die Kontrolle des Baumes. Regelmäßige Baumpflege; die Totholzentfernung und die Entnahme unerwünschter Entwicklungen ( z.B. kreuzende Äste) verhindern größere Schnittmaßnahmen Jahre später.

Verkehrssicherungspflicht am Beispiel

Besucher X, der sich zum Verweilen auf eine Parkbank, die in einem öffentlichen Park steht, gesetzt hat, wird von einem schweren Ast, der sich von einem neben der Bank stehenden sehr alten und bereits abgestorbenen Baum aufgrund der Morschheit des Holzes gelöst hatte, am Kopf getroffen. Wegen seiner erlittenen Verletzungen steht X gegen die Gemeinde, dessen Stadtangestellte es versäumt haben, den Baum rechtzeitig zu fällen und insoweit die ihnen obliegende Verkehrssicherungspflicht verletzt haben, ein Schadensersatzanspruch nach § 831 BGB zu sowie gemäß § 253 BGB ein Schmerzensgeld.